Mediationsgesetz
Der Gesetzgeber unterstützt das Verfahren der Mediation als außergerichtliche Konfliktlösung, indem dieses Verfahren
traditionellen Verfahren wie Schiedsgerichten, Gütestellen und ähnlichem gleichgestellt wird.
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren
der außergerichtlichen Konfliktbeilegung1)
Vom 21. Juli 2012
Der Bundestag hat das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Mediationsgesetz
(MediationsG)
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem
Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und
eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.
(2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne
Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.
§ 2
Verfahren; Aufgaben des Mediators
(1) Die Parteien wählen den Mediator aus
(2) Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den
Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der
Mediation teilnehmen.
(3) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert
die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in
angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im
allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen.
(4) Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation
einbezogen werden.
(5) Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann
die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine
eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu
erwarten ist.
(6) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien
die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen.
Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen,
auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe
Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte
Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.
§ 3
Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen
(1) Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine
Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen
solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem
ausdrücklich zustimmen.
(2) Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben
Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während
oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.
(3) Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden, wenn eine mit ihr in
derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor
der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine solche
andere Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei
in derselben Sache tätig werden.
(4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht, wenn sich die
betroffenen Parteien im Einzelfall nach umfassender Information damit
einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht
entgegenstehen.
(5) Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über
seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem
Gebiet der Mediation zu informieren.
§ 4
Verschwiegenheitspflicht
Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens
eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit
gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles,
was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer
gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht,
soweit
1. die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten
Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich
ist,
2. die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre
public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes
oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen
Integrität einer Person abzuwenden, oder
3. es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung
nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Der Mediator hat die Parteien über den Umfang seiner
Verschwiegenheitspflicht zu informieren.
§ 5
Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter
Mediator
(1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete
Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische
Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in
sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete
Ausbildung soll insbesondere vermitteln:
1. Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und
Rahmenbedingungen,
2. Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
3. Konfliktkompetenz,
4. Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts
in der Mediation sowie
5. praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.
(2) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung
zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach
§ 6 entspricht.
(3) Der zertifizierte Mediator hat sich entsprechend den Anforderungen der
Rechtsverordnung nach § 6 fortzubilden.
§ 6
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum
zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators
sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen. In der
Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden:
1. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Ausbildung, wobei eine
Ausbildung zum zertifizierten Mediator die in § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten
Ausbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die erforderliche
Praxiserfahrung;
2. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Fortbildung;
3. Mindeststundenzahlen für die Aus- und Fortbildung;
4. zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu erfolgen hat;
5. Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungseinrichtungen
eingesetzten Lehrkräfte;
6. Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise eine Aus- und
Fortbildungseinrichtung die Teilnahme an einer Aus- und
Fortbildungsveranstaltung zu zertifizieren hat;
7. Regelungen über den Abschluss der Ausbildung;
8. Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes als Mediatoren tätig sind.
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1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte
der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3).